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Kennzahl: 17.19095

Unzulässige Werbung mit handwerklichen Tätigkeiten

15.10.2025

Die Werbung eines nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebs mit „Folierung“ oder „Car-Wrapping“ stellt einen Verstoß gegen §§ 1, 7 der Handwerksordnung (HwO) dar. Das hat das LG Bremen (LG Bremen, Urt. v. 30. April 2025, 12 O 146/24) entschieden. 

Die Beklagte bewarb auf ihrer Homepage ihre Leistungen und bot u.a. „Designfolie“, „Folierung“ und Designfolie als sogenanntes „Car-Wrapping“ als moderne Alternative zum „Airbrush“ an. Die Klägerin mahnte die Werbung ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Nach Ansicht des LG ist die Tätigkeit dem Handwerk des Schilder- und Lichtreklameherstellers vorbehalten. Das Anbringen von Folien, insbesondere im Rahmen professionellen Car-Wrappings, gehöre zum Kernbereich des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks. Die Tätigkeit verlange spezifische Fachkenntnisse, wie sie im Rahmen der entsprechenden Ausbildungs- und Meisterverordnungen vermittelt werden. Nur bei flachen Untergründen, der Lackschutzfolierung und der Kfz-Scheibentönung ist kein Handwerk anzunehmen. 

Praxistipp: Das LG Bremen folgt damit demLeitfaden Abgrenzung Handwerk, Handel, Industrie, Dienstleistungen der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) herausgegeben wurde und an dem die IHK Saarland seit der ersten Ausgabe entscheidend mitarbeiten. Fragen zur Einordnung von Tätigkeiten im Handwerk beantworten wir Ihnen gerne persönlich oder per Mail (Herr Ass. iur. Georg Karl, georg.karl@saarland.ihk.de, 0681 – 9520 612). 

Weitere Informationen zur Abgrenzung Handwerk finden Sie hier.