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Urteil des EuGH zu durchgestrichenen Preisen
06.11.2024
Gesetzlich ist in der Preisangabenverordnung (PangV) geregelt, dass bei einer Preisgegenüberstellung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage galt. Damit soll erreicht werden, dass die Preise nicht kurzfristig vor der Preisermäßigung hochgesetzt werden (sog. Preisschaukelei).
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass das auch gilt, wenn Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von durchgestrichenen Preisen beworben werden. Ein deutlich kleiner gehaltener Fußnotentext mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ist nicht ausreichend.
Zur Pressemitteilung des EuGH gelangen Sie hier.
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass das auch gilt, wenn Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von durchgestrichenen Preisen beworben werden. Ein deutlich kleiner gehaltener Fußnotentext mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ist nicht ausreichend.
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