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Vereinigtes Königreich: Ländercode "EU" in Einfuhrzollanmeldungen im Rahmen des TCA
08.03.2022
Die britischen Zollverwaltung hat klargestellt, dass bei Einfuhrzollanmeldungen zwecks Nutzung der im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Präferenzzölle ausschließlich der Ländercode "EU" bzw. "Europäische Union" angewendet werden sollte.
In unserer Meldung vom 21.12.2021 hatten wir darüber informiert, dass laut britischer Zollverwaltung (HMRC) die Angabe „EU“ in Standard-Einfuhrzollanmeldungen ab 1.1.2022 im Vereinigten Königreich nicht länger zulässig ist und stattdessen der konkrete Ländercode des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angegeben werden muss.
Ebenso hatten wir informiert, dass bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) zwischen der EU und dem UK festgehalten werden sollte und dies entsprechend auch für die Codierung in der Einfuhrzollanmeldung gilt. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Dies hat der britische Zoll nun in einer Pressemitteilung vom 2. März 2022 klargestellt.
Daraus ergibt sich:
Weitere Informationen dazu auch auf der Seite der Europäischen Kommission.
In unserer Meldung vom 21.12.2021 hatten wir darüber informiert, dass laut britischer Zollverwaltung (HMRC) die Angabe „EU“ in Standard-Einfuhrzollanmeldungen ab 1.1.2022 im Vereinigten Königreich nicht länger zulässig ist und stattdessen der konkrete Ländercode des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angegeben werden muss.
Ebenso hatten wir informiert, dass bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) zwischen der EU und dem UK festgehalten werden sollte und dies entsprechend auch für die Codierung in der Einfuhrzollanmeldung gilt. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Dies hat der britische Zoll nun in einer Pressemitteilung vom 2. März 2022 klargestellt.
Daraus ergibt sich:
- Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)
- Feld 34a: Im Feld 34a ist das konkrete Ursprungsland („country of origin“) einzutragen, keine Ländergruppe etc. D.h. statt „EU“ ist hier der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.
- Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und „44“ ("item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben. Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; U111 für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; U112 für „Gewissheit des Einführers“).
Weitere Informationen dazu auch auf der Seite der Europäischen Kommission.