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Warnhinweise auf Produktverpackungen anbringen

20.05.2011

Auf Verpackungen und Etiketten will der Hersteller werben und informieren, dies ist bekannt und selbstverständlich. Dass dort aber auch Warnhinweise anzubringen sind, wird oft vergessen. Auf Einladung von IHK Regional St. Wendel referierte Rechtsanwalt Matthias Brombach am 18. Mai 2011 im UTZ St. Wendel über „Produkthaftung und Verpackung“. „Sie müssen schon auf der Verpackung
über den Umgang mit dem Produkt informieren“, warnte Rechtsanwalt Brombach die zahlreichen
Firmenvertreter. Grundsätzlich gehörten Informationen aufgrund der Produkthaftung, Angaben über gesetzliche Anforderungen und Informationen für den Verbraucher auf jede Verpackung. Die Bedarfsgegenständeverordnung schreibt für zahlreiche Produkte eine besondere Kennzeichnungspflicht vor, so sind bei Spraydosen, Imprägniermitteln, Luftballons, bestimmten Textilien, Reinigungs- und Pflegemitteln spezielle Warnhinweise anzubringen.
Zudem müsse der Hersteller beim Inverkehrbringen des Produktes sicherstellen, dass der Verbraucher über potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen, informiert wird. Außerdem muss der Name des Herstellers auf der Verpackung angebracht werden und das Produkt so gekennzeichnet werden, dass es sicher identifiziert werden kann. Der Unternehmer, so Brombach, hafte bereits für das Inverkehrbringen eines nicht sicheren Produktes, auch wenn das Produkt selbst nicht
mangelhaft ist. Der Referent führte als Beispiel den „Kindertee-Fall“ mit dem so genannten Zucker-Saugflasche-Syndrom an. Der zuckerhaltige Tee hatte in Kombination mit einer neuen Saugflasche durch das ständige Umspülen der Kinder-Schneidezähne dort schwere Kariesschäden verursacht. Der Hersteller wurde zu Schadenersatz verurteilt, obwohl er in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen hatte, dass der Tee weder als Einschlafhilfe, noch zum Dauernuckeln geeignet sei. Der Hersteller hatte es aber versäumt, schon auf der Verpackung einen Warnhinweis anzubringen.