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Weinverkaufsautomat darf nur in gewerblich genutzten Räumen aufgestellt werden
17.07.2024
Das OLG Koblenz hat den Betrieb eines Weinautomaten auf einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück verboten. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der Weinverkaufsautomat gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG verstößt, wonach alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden dürfen. Das Automatenverkaufsverbot greift nur dann nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. Erforderlich ist in jedem Fall, dass sich der Automat im Raum befindet und die Bedienung und Getränkeentnahme nur aus diesem heraus möglich sind.