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Werbung als Branchenbucheintrag verschleiert - Als Korrekturabzug getarntes Angebotsschreiben irreführend
04.07.2012
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. Mehr Informationen hier bitte den restlichen Text hinterlegen
Die Beklagte verschickte Schreiben an Gewerbetreibende, in denen sie für einen Branchenbucheintrag warb. Die Schreiben waren so gestaltet, dass der Eindruck entstehen konnte, es handle sich um einen Korrekturabzug (sog. „Adressbuch-Schwindel"). Die Herausgeberin der Gelben Seiten sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da die Preisangabe „Preis p. M. € 89,00" blickfangmäßig hervorgehoben und das Schreiben allgemein undeutlich gestaltet sei. Das Berufungsgericht gab der Klage statt (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 29.07.2010, Az. 6 U 11/10, Wettbewerbsrecht Aktuell 12/2010). Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Das Schreiben sei irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Durch die konkrete Gestaltung werde der Eindruck erweckt, dass der Eintrag in das Branchenverzeichnis bereits bestellt sei und es sich lediglich um einen Korrekturabzug handle. Der Leser gehe davon aus, dass das Vertragsverhältnis bereits Bestand habe. Die Verschleierung des Werbecharakters sei zudem geeignet, den Adressaten zu einem Vertragsabschluss zu veranlassen.
Anmerkung der Red.: In prozessualer Hinsicht führt der BGH aus, dass die Klägerin, obwohl sie das Werbeschreiben unter zwei verschiedenen Aspekten als irreführend beanstandet habe (getarntes Angebotsschreiben/irreführende Preisangabe), nur einen einzigen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt habe, der auf einem Lebenssachverhalt (Versendung des Angebotsschreibens) beruhe.
Die Beklagte verschickte Schreiben an Gewerbetreibende, in denen sie für einen Branchenbucheintrag warb. Die Schreiben waren so gestaltet, dass der Eindruck entstehen konnte, es handle sich um einen Korrekturabzug (sog. „Adressbuch-Schwindel"). Die Herausgeberin der Gelben Seiten sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da die Preisangabe „Preis p. M. € 89,00" blickfangmäßig hervorgehoben und das Schreiben allgemein undeutlich gestaltet sei. Das Berufungsgericht gab der Klage statt (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 29.07.2010, Az. 6 U 11/10, Wettbewerbsrecht Aktuell 12/2010). Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Das Schreiben sei irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Durch die konkrete Gestaltung werde der Eindruck erweckt, dass der Eintrag in das Branchenverzeichnis bereits bestellt sei und es sich lediglich um einen Korrekturabzug handle. Der Leser gehe davon aus, dass das Vertragsverhältnis bereits Bestand habe. Die Verschleierung des Werbecharakters sei zudem geeignet, den Adressaten zu einem Vertragsabschluss zu veranlassen.
Anmerkung der Red.: In prozessualer Hinsicht führt der BGH aus, dass die Klägerin, obwohl sie das Werbeschreiben unter zwei verschiedenen Aspekten als irreführend beanstandet habe (getarntes Angebotsschreiben/irreführende Preisangabe), nur einen einzigen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt habe, der auf einem Lebenssachverhalt (Versendung des Angebotsschreibens) beruhe.