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Werbung per E-Mail: Vorsicht Abmahnung!

19.03.2010

Nach Auskunft der IHK Saarland häufen sich die Fälle, in denen Unternehmen wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-mails abgemahnt werden. Deshalb weist die IHK erneut darauf hin, dass nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) E-Mail-Werbung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt ist. Ein Merkblatt fasst die wichtigsten Regelungen zusammen und gibt den Unternehmen Tipps zum richtigen Vorgehen.

Ein Unternehmen darf nur dann eine Werbemail verschicken, wenn der Empfänger, gleich ob Firma oder Privatperson, dies ausdrücklich erlaubt hat. Ansonsten drohen Bußgelder und Abmahnungen. Auch müssen gewerbliche E-Mails sowohl in der Kopf- als auch in der Betreff-Zeile eindeutig als Werbung erkennbar sein. „Dies wird in der Praxis immer noch zu locker gesehen“, so IHK-Justiziarin Heike Cloß. Nach der jüngst erlassenen Rechtsprechung ist schon die einmalige, vom Kunden nicht erlaubte Zusendung einer Werbemail unzulässig im Sinne des Gesetzes. Dabei bedeutet die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite aus Sicht der Richter keine Zustimmung, dass Werbemails zugesandt werden dürfen. Ebenso wenig darf die Autoresponder-Funktion des E-Mail-Empfängers als Zustimmung für weitere E-Mails interpretiert werden.

Die beste Lösung, so die IHK Saarland, ist das so genannte „Double-Opt-in-Verfahren“. Cloß: „Der Kunde erhält dabei nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit einem Link, den er nochmals aktivieren muss, wenn er eine E-Mail erhalten will. Dies ist dann eine rechtssichere Einverständniserklärung des E-Mail-Empfängers, dass er mit dem Erhalt von E-Mail-Werbung einverstanden ist.“

Weitere Informationen im Merkblatt „Telefon-, Fax-, E-Mail- und Brief-Werbung (W08)“.