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Zeitumstellung: Arbeitszeit und Bezahlung
16.10.2024
Am Sonntag, 27. Oktober 2024, werden die Uhren von der Sommer- auf die Winterzeit um eine Stunde zurückgestellt. Arbeitgeber sollten diese Zeitumstellung rechtzeitig einplanen, da Mitarbeiter in der Nachtschicht eine Stunde länger arbeiten müssen. Existieren Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Betrieb, sind diese zu beachten. Ansonsten empfiehlt es sich, wenn im Betrieb im Schichtdienst gearbeitet wird, eine Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Das Arbeitszeitgesetz lässt es aufgrund der Zeitumstellung zu, dass die werktägliche Arbeitszeit für einen Tag erhöht wird. Zwar dürfen grundsätzlich acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden. Ausnahmsweise kann der Arbeitstag auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, vorausgesetzt, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag nicht überschritten wird. Für die Bezahlung sind auch die tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen zu beachten. Greift nur der Arbeitsvertrag, so gilt: Findet sich dort eine wirksame Regelung, dass mit der Bruttomonatsvergütung eine bestimmte Anzahl von Überstunden abgegolten ist, gibt es keine zusätzliche Bezahlung für die eine Stunde Mehrarbeit infolge der Zeitumstellung. Ansonsten ist die Überstunde nur gegen eine Bezahlung zu erwarten.