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Zoll - PEM: Regionales Übereinkommen - Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum 2025 und darüber hinaus
20.08.2025
Die EU veröffentlichte am 11.08.2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 08.08.2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren für Ursprungsnachweisen/Lieferantenerklärungen. Siehe hierzu die Meldung im Bereich „Warenursprung und Präferenzen“ auf zoll.de.
Im Übergangszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.
Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31.12.2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.
Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) wurden entsprechend geändert. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025. Zum Verordnungstext geht hier.
Im Übergangszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.
Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31.12.2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.
Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) wurden entsprechend geändert. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025. Zum Verordnungstext geht hier.