©mekcar - Fotolia.com
Überblick über wichtige Änderung durch die Novelle des ElektroG (2015)
-
Pflicht zur Rücknahme von Elektrogeräten durch den Handel
Zu Rücknahme von alten Elektrogeräten verpflichtet werden größere Händler deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte größer als 400 Quadratmeter ist. Auch der Online- und Versandhandel ist von dieser Pflicht betroffen. Dabei gelten alle Lager und Versandflächen für Elektrogeräte als „Verkaufsfläche“.
Zwei Fälle der Rücknahme sind zu unterscheiden:
0:1-Rücknahme: Kleinere Geräte, deren äußere Abmessungen maximal 25 Zentimeter beträgt – also z. B. Handys, Haartrockner oder Toaster – kann der Kunde abgeben unabhängig vom Neukauf.
1:1-Rücknahme: Beim Kauf eines Neugeräts kann der Kunde ein vergleichbares Altgerät direkt im Laden oder in unmittelbarer Nähe zurückgegeben. Diese Pflicht gilt für alle Gerätegrößen, also auch mit größeren Abmessungen als 25 Zentimeter. Viele Händler haben eine solche „alt gegen neu“-Rücknahme schon zuvor freiwillig angeboten.
-
stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs
Photovoltaik Module sowie Leuchten aus privaten Haushalten fallen ab dem Inkrafttreten des neuen ElektroG unter den Anwendungsbereich und somit unter Registrierungspflichten bei der Stiftung ear.
Ab 2018 gilt ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich. Ausnahmen werden im Gesetz explizit beschrieben.
-
effizientere Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Durch die neue WEEE-Richtlinie ergeben sich auch zusätzliche Pflichten für in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Ausland Elektrogeräte an Endkunden verkaufen und für ausländische Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte vertreiben. Sie müssen jeweils Bevollmächtigte in allen betroffenen Staaten benennen, welche im jeweiligen Staat die dortigen WEEE-Pflichten übernehmen. Dies kann gerade für kleinere Unternehmen, die in mehere EU-Länder exportieren, sehr aufwendig werden.
-
Neuzuschnitt der Sammelgruppen mit Blick auf Recyclingerfordernisse
Elektroaltgeräte müssen nach dem derzeitigen ElektroG von den öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) den Herstellern für die Abholung derzeit in fünf Gruppen bereitgestellt werden. Künftig soll es sechs Sammelgruppen geben.
-
Konkretisierung der Voraussetzungen für die Eigenvermarktung von Elektroschrott für öffentlich rechtliche Entsorger
-
Einführung weiterer Meldepflichten zur Verbesserung der Transparenz bei den Mengenströmen
-
Beweislastumkehr beim Export von Altgeräten
Um den illegalen Export von Elektroschrott zu verhindern, muss künftig der Exporteur die Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit der Geräte belegen können.
Ausführliche Informationen zum neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (auch „ElektroG2“genannt) finden sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear)